BAG: Bei Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 EFZG entfällt auch der Anspruch auf den Dienstwagen

Erstellt am 3. Januar 2011 von Stscherer

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Am 14.12.2010 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen während dessen Arbeitsunfähigkeit nach Wegfall der Lohnfortzahlungspflicht (nach § 3 Abs. 1 EFZG) nicht mehr zur Verfügung stellen muss.

Zwar stellt es einen einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, aber die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und deswegen steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.

Nach Wegfall der Entgeltfortzahlungspflicht kann der Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB keine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug entzieht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 9 AZR 631/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2009 – 15 Sa 25/09 -

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