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Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Deshalb verurteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu gewähren, obwohl das Arbeitsverhältnis schon beendet war (Urteil vom 16.11.2010, Az. 9 AZR 573/09).
Dies folge allerdings nicht aus § 34 BDSG, denn die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten, sondern aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) des Arbeitgebers auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers. Hierzu zähle auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Der Sachverhalt: Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führte die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangte Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigerte dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem Kläger.
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Das Gericht wies darauf hin, dass sich zurzeit ein Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung befinde.