BAG: Ausbildungsvergütung in Höhe von € 210 pro Monat nicht angemessen

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17. März 2015 – 9 AZR 732/13 ) hat entschieden, dass auch Auszubildende, deren Ausbildung mit öffentlichen Geldern gefördert werden, einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG haben.

Der Ausbilder war im vom BAG entschiedenen Fall ein überörtlicher Ausbildungsverbund, der Förderprogramme für zusätzliche Ausbildungsplätze in Thüringen organisierte. Die Ausbildung der Auszubildenden erfolgte bei Partner in der Privatwirtschaft. Die Klägerin, welche als Verkäuferin im Einzelhandel ausgebildert wurde, erhielt im 1. Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung von € 210 pro Monat und im 2. Ausbildungsjahr € 217.

Das BAG hielt die Höhe der Vergütung für nicht angemessen und führte in seiner Pressemitteilung vom 17.3.2015 aus:

Ausbildende haben Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG auch dann eine angemessene Vergütung zu gewähren, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf die Funktion der Ausbildungsvergütung abzustellen. Sie soll dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern bei der Finanzierung des Lebensunterhalts eine Hilfe sein, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und in gewissem Umfang eine Entlohnung darstellen. Eine an einschlägigen Tarifverträgen ausgerichtete Ausbildungsvergütung ist stets angemessen. Allerdings sind bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen Besonderheiten zu berücksichtigen. Hätte ohne die Förderung der Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung gestanden und verwertet der Ausbilder die Leistungen des Auszubildenden nicht selbst, kommt die Ausbildung ausschließlich dem Auszubildenden zugute, sodass der Gesichtspunkt einer Entlohnung an Bedeutung verliert.

 

RA A. Martin



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