Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der Betriebsratsvorsitzender in einem Krankenhaus und darüber hinaus Mitglied von Verdi war, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten betrieblichen E-Mail Account nicht dafür benutzen darf, um über diesen zum Streik gegenüber seinem Arbeitgeber aufzurufen.
BAG- Beschluss
Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 15.10.2013 – 1 ABR31/12) sah hier einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers, der nicht gehalten war, mit eigenem Betriebsmitteln (E-Mail-Acount) den gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.
In seiner Pressemitteilung führ das Bundesarbeitsgericht von daher aus:
Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ergibt sich zwar aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kein Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin. Dieser folgt jedoch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Eigentümer vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Hierfür ist unerheblich, ob dem Arbeitnehmer der dienstlichen Zwecken vorbehaltene Intranetzugang in seiner Funktion als Amtsträger oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt wurde. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Von ihr kann nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.
A. Martin