Ein Arbeitnehmer war im Schlachthof beschäftigt. Der Arbeitgeber stellte dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung, die dieser bei der Tierschlachtung zu tragen hatte und die bei den Schlachtungen regelmäßig verschmutzte. Für die Reinigung dieser Kleidung zog der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab.
Der Arbeitnehmer klagte auf Auszahlung dieser abgezogenen Beträge und auch Feststellung, dass die Gegenseite zum Abzug nicht berichtigt sei.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer Recht.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14. Juni 2016 – 9 AZR 181/15) entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und führte in seiner Pressemitteilung (Nr. 31/16) aus:
Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und diese der Beklagten gemäß § 670 BGB zu erstatten. Die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Die Beklagte hat die Reinigungskosten nicht im Interesse des Klägers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet. Nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene ist die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt.
Der Senat musste nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat. Eine solche Vereinbarung wurde hier weder ausdrücklich noch konkludent getroffen.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht