Der Kläger arbeitete im Einzelhandel als Verkäufer. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem der Kläger eingesetzt war, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die ver.di aufgerufen.
Nach Streikaufruf bietet Arbeitgeber eine Streikprämie von € 200 pro Tag an!
Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie in Höhe von zunächst € 200 und später € 100 pro Tag.
Der Kläger, der ein Bruttomonatseinkommen von rund 1.480 Euro bekam, streikte und wollte sodann die Streibruchprämie vom Arbeitgeber mit der Begründung, dass der Arbeitgeber allein Arbeitnehmern aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Streikbruchprämie zahlen müsse.
streikender Arbeitnehmer klagt auf Zahlung der Prämie
Als der Arbeitgeber nicht zahlte, klagte auf Zahlung von € 1.200 brutto.
Der Kläger verlor in den Vorinstanzen und hatte auch beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14. August 2018 – 1 AZR 287/17) führte dazu in seiner Pressemitteilung vom 14.08.2018 Nr. 39/18 aus:
In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liegt zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Diese ist aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für diese gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach war die ausgelobte Streikbruchprämie – auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg – nicht unangemessen.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Berlin Marzahn Hellersdorf