BAG: Anspruch auf Entfernung einer berechtigten Abmahnung nicht nach festen Zeitablauf

Das BAG führt erneut auch, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach einen festen Zeitablauf auf Entfernung einer berechtigten Abmahnung aus der Personalakte. Von daher gilbt es – obwohl dies häufig angenommen wird – keine feste Verfallsfrist einer Abmahnung.

Der Arbeitnehmer kann erst dann die Entfernung der berechtigten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist.

der Fall des Bundesarbeitsgerichtes

Das BAG (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.7.2012, 2 AZR 782/11) hatte über den Anspruch auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung einer Verwaltungsfachangestellten zu entscheiden, die im Jahr 2008 vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde, da wohl im Verantwortungsbereich der Arbeitnehmerin ein Kassenbuch abhanden gekommen ist.

Die Arbeitnehmerin gewann mit ihrer Klage in den Vorinstanzen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Revision des beklagten Arbeitgebers zulässig und begründet ist und verwies den Rechtsstreit an das LAG zurück. Ob ein Entfernungsanspruch vorliegt, muss nun das LAG entscheiden.

Das BAG führt dazu aus:

Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte sei zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin verpflichtet, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Abhandenkommen des Originalkassenbuchs falle zwar in die Zeit der Verantwortlichkeit der Klägerin, der Beklagte habe aber kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, dass die Abmahnung in deren Personalakte verbleibe.

Personalakten sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über diese Verhältnisse geben (BAG 8. Februar 1989 – 5 AZR 40/88 – RzK I 1 Nr. 47; 9. Februar 1977 – 5 AZR 2/76 – zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 83 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 21). Ein Arbeitnehmer kann deshalb nur in Ausnahmefällen die Entfernung auch solcher Aktenvorgänge verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen (BAG 8. Februar 1989 – 5 AZR 40/88 – zu II 2 der Gründe, aaO; 7. September 1988 – 5 AZR 625/87 – zu III der Gründe, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 17; 13. April 1988 – 5 AZR 537/86 – zu I der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 100 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 47). Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte, obwohl der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist (BAG 30. Mai 1996 – 6 AZR 537/95 – zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34; 8. Februar 1989 – 5 AZR 40/88 – aaO; 7. September 1988 – 5 AZR 625/87 – aaO).

A. Martin



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