Die Ehefrau des Betriebsinhabers war von September 2003 bis Oktober 2009 in dessen Betrieb angestellt. Die Eheleute trennten sich und die Ehefrau/ spätere Beklagte wurde sei Anfang 2005 von der Arbeits vom Ehemann freigestellt. Sie erhielt aber trotzdem über Jahre den vereinbarten Lohn in Höhe von € 1.100 brutto pro Monat. Dafür erbrachte die Ehefrau /Beklagte keine Gegenleistung.
Über das Vermögen des Ehemanns wurde im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Insolvenzverwalter verlangte daraufhin die Rückzahlung des zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts an die Ehefrau in Höhe von € 29.696,01.
Da keine außergerichtliche Zahlung der Ehefrau erfolgte, erhob der Insolvenzverwalter eine Zahlungsklage zum Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Köln gab der Berufung des Insolvenzverwalters statt.
Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte keinen Erfolg.
Das BAG (Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 AZR 186/14 ) führt dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 65/15 aus:
Durch die Freistellung wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert. Die Eheleute waren sich darüber einig, dass die Beklagte für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen musste. Die Zahlungen nach der Freistellung erfolgten deshalb unentgeltlich.
……..
Nach § 134 Abs. 1 InsO können unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden.
Der Insolvenzverwalter konnte von daher – nach dem BAG war die Zahlung des Lohnes an die Ehefrau untentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO- wirksam die Lohnzahlungen des Ehemannes an die Frau anfechten und den Lohn zurückfordern.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht