Irgendwo weit hinten in der Strafprozessordnung (§ 417 StPO) gibt es das sogenannte beschleunigte Verfahren. Dieses Verfahren hat im gerichtlichen Alltag kaum Bedeutung. Dahinter steht - grob gesagt - der Gedanke, dass die Strafe am besten der Tat auf dem Fuße folgen sollte. Was was Hunden und Kindern gilt, das hat fürs Strafrecht ja auch Geltung.
Das beschleunigte Verfahren setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, Voraussetzungen für den Antrag ist entweder ein einfacher Sachverhalt oder eine klare Beweislage. Wie man bei einer Sache, in der die Tat vehement bestritten wird, "Gegenanzeige" erstattet wurde und sechs Zeugen zu hören sind auf die Idee des beschleunigten Verfahrens kommen kann, das konnte mir keiner erklären. Macht ja nix.
Nach einem Anruf hätte man aber auf die Idee kommen können, dass der Plan nicht ganz so super ist und entscheiden können, ob das Hauptverfahren eröffnet werden soll oder nicht. Nun wird das Gericht wohl im Hauptverhandlungstermin feststellen, dass diese Sache für ein beschleunigtes Verfahren ungeeignet ist und entweder einen Eröffnungsbeschluss erlassen oder die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben.
Alles irgendwie mit der heißen Nadel gestrickt.