Vor allem in Firmen ist es üblich, den Fahrzeugschein in einer Mappe im Handschuhfach mitzuführen. So kann man sich sicher sein, dass auch bei ständigem Fahrerwechsel jeder die notwendigen Papiere bei sich hat.
Die Kaskoversicherung hat das Recht den Versicherungsschutz zu versagen, wenn beim Diebstahl des Fahrzeugs dem Halter oder Fahrer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Das gilt laut Gesetz als schwerwiegende Pflichtverletzung. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach grob fahrlässig ist und die Kaskoversicherung somit den Schadensausgleich nach einem Diebstahl versagen darf. Die Antwort war ein klares “NEIN” des Richters.
Der Fahrer hat das Lenkradschloss einrasten lassen und anschließend das Fahrzeug versperrt. Trotzdem wurde das Fahrzeug gestohlen. Die Fahrzeugpapiere waren im Handschufach. Deshalb wollte die Versicherung nicht bezahlen, mit der Begründung es handle sich um grobe Fahrlässigkeit. Eine entsprechende Pflichtverletzung liegt aber laut dem Richter nur dann vor, wenn dadurch der Versicherungsfall bewirkt oder zumindest gefördert wird und der Betroffene dies wissen muss. Dies war aber hier nicht der Fall, da die Diebe den Fahrzeugschein nicht sehen konnten und das Fahrzeug auch ohne Papiere gestohlen hätten.
Dadurch wird der Diebstahl durch den Fahrzeugschein im Handschuhfach nicht gefördert. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Papiere sichtbar im Auto liegen, denn da könnten sich Diebe angesprochen fühlen das Fahrzeug zu stehlen. Auch ein Verkauf im Ausland durch die vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil 1 fördert dies nicht, wenn nicht auch noch Teil 2 im Auto mitgeführt wird. Diese standen dem Dieb aber nicht zur Verfügung. Somit wurde die Klage abgewiesen und die Versicherung musste zahlen. OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.2010 //5 U 153/09//DAR 2010, 583.