Laut dem Bundesgerichtshof sind Kfz-Händler verpflichtet die Emissionswerte gut sichtbar festzuhalten. Diese dürfen nicht im Kleingedruckten verstecken werden. Damit wies das Gericht die Beschwerde eines Autohändlers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des OLG Hamm (AZ:I-4 U 58/10) ab.
Dieses Urteil erhoffte die Deutsche Umwelthilfe und hat vom obersten Richter Recht bekommen. Geklagt wurde, wegen einer Zeitungsanzeige eines Autohändlers, der gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ( Pkw-EnVKV ) verstoßen hat, weil er die Emissionsangaben im Kleingedruckten versteckt hatte. Dies wollte die Pkw-EnVKV nicht zulassen und klagte. Weil der Händler gegen diese Vorgaben verstoßen hatte, hat er bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Er wollte aber die fällige Strafe von 10.000 Euro nicht bezahlen. Pech für ihn, denn diese muss er jetzt auch noch zahlen.