Aufzahlungen.

An den Begriff “Zuzahlung” hat man sich in Deutschland als Kunde ja schon seit mehreren Jahren gewöhnt und weiß, dass man bei Kassenrezepten pro Medikament einen gewissen Betrag dazuzahlt. Diese Zuzahlung beträgt bei Präparaten, die weniger als 50 Euro kosten fünf Euro, bei Medikamenten, die zwischen 50 und 100 Euro kosten 10% des Verkaufspreises, und bei Arzneimitteln, deren Verkaufspreis jenseits der 100 Euro liegt, 10 Euro. Kostet ein Medikament übrigens weniger als 5 Euro, dann zahlt man auch weniger – ein ASS 100 (Mittel zur Verhinderung der Verklumpung von Blutplättchen, fachchinesisch: Thrombozytenaggregationshemmung) kostet, wenn es verschrieben ist, also nicht 5 Euro, sondern beispielsweise 3,39 Euro.

Natürlich (was wäre eine Regel ohne Ausnahme) gibt es auch Ausnahmen. So kann eine Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise, wenn das Generikum von Firma XYZ um einen gewissen Prozentsatz unter dem Festbetrag für gleiche Medikamente anderer Firmen liegt) das Medikament von der Zuzahlung befreien. Oder eine reduzierte Zuzahlung von 2,50 statt 5 Euro verlangen.

Diese Zuzahlung bekommt übrigens nicht die Apotheke  – die Apotheke fungiert hier nur als Inkassostelle für die Krankenkassen, denn die Zuzahlung wird ohne Abzüge an die Krankenkassen weitergeleitet.

Seit 1. Juli stutzen aber vermehrt Kunden über Preise jenseits der 10 Euro. Wie kommt es zu diesen höheren Preisen?
Im Grunde genommen gibt es die schon seit langem. Ganz genau: Seit 1989 mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes. Und darin steht, dass Patienten die Differenz zwischen einem Festbetrag und dem wirklichen Preis des Arznei- oder Hilfsmittels selber tragen muss.

Festbeträge sind Beträge, die entweder vom Bundesministerium für Gesundheit oder von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festgesetzt werden für bestimmte Arzneimittelgruppen. Sie setzen also zum Beispiel fest, dass ein Cholesterinsenker, der der Wirkstoffgruppe der sogenannten Statine (Simvastatin, Atorvastatin, Pravastatin, Fluvastatin, um nur einige zu nennen) maximal X Euro kosten soll. Kostet ein Statin nun bei einer Pharmafirma mehr, dann muss dieses “Mehr” nicht von der Krankenkasse, sondern vom Patienten bezahlt werden. Dieser Betrag nennt sich “Aufzahlung” – und gilt auch, wenn der Patient von der Rezeptzuzahlung befreit ist!

Anfangs betraf das nur wenige Präparate – aber in den letzten Jahren kamen immer mehr dazu, wie zum Beispiel Migränemittel, Cholesterinsenker, bestimmte Magenmittel. Und so auch wieder am 1. Juli diesen Jahres. Diesmal kamen Medikamente gegen Asthma, Schlafstörungen, Depressionen, die Parkinsonsche Krankheit und das Prostatakarzinom dazu. Teilweise sind diese Aufzahlungen richtig hoch – gerade gestern hatte ich wieder zwei “Fälle”, in denen nun statt 10 Euro knapp 60 Euro hätten gezahlt werden müssen. In einem Fall konnten wir ein identisches, günstigeres Präparat einer anderen Firma (nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt) abgeben, dass nur Zuzahlung und keine Aufzahlung kostete. Im anderen Fall führte kein Weg an einem erneuten Arztbesuch vorbei, da das Medikament zu speziell war.
Aber in den meisten Fällen lohnt sich bei solchen aufzahlungspflichtigen Arzneimitteln in der Apotheke die Frage nach einem preiswerteren Alternativpräparat!


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