audiatur et altera pars

Erstellt am 7. Dezember 2015 von Juraeinmaleins @juraeinmaleins

audiatur et altera pars“ bedeutet: „Gehört werde auch der andere Teil“.

Es ist ein Grundsatz aus dem römischen Recht und ist auch bekannt als „Recht auf richterliches Gehör“ oder „gerichtliches Gehör“, verankert in Art. 103 Abs. 1 GG.

Dieser Grundsatz gehört zu den Prozessmaximen des Strafprozessrechts und besagt, dass alle Beteiligten gehört werden müssen, bevor ein Richter sein Urteil fällen darf.