audiatur et altera pars

audiatur et altera pars“ bedeutet: „Gehört werde auch der andere Teil“.

Es ist ein Grundsatz aus dem römischen Recht und ist auch bekannt als „Recht auf richterliches Gehör“ oder „gerichtliches Gehör“, verankert in Art. 103 Abs. 1 GG.

Dieser Grundsatz gehört zu den Prozessmaximen des Strafprozessrechts und besagt, dass alle Beteiligten gehört werden müssen, bevor ein Richter sein Urteil fällen darf.


wallpaper-1019588
Die richtige Matratze für erholsamen Schlaf
wallpaper-1019588
[Comic] Zoe Carrington
wallpaper-1019588
Weg der Erstbesteiger: Großglockner von Kärnten via Salmhütte
wallpaper-1019588
Sportuhren im Vergleich: GPS, Akku und Trainingsfunktionen
wallpaper-1019588
Chilisorten im Überblick: Schärfe, Anbau und Verwendung