audiatur et altera pars

„audiatur et altera pars“ bedeutet: „Gehört werde auch der andere Teil“.

Es ist ein Grundsatz aus dem römischen Recht und ist auch bekannt als „Recht auf richterliches Gehör“ oder „gerichtliches Gehör“, verankert in Art. 103 Abs. 1 GG.

Dieser Grundsatz gehört zu den Prozessmaximen des Strafprozessrechts und besagt, dass alle Beteiligten gehört werden müssen, bevor ein Richter sein Urteil fällen darf.


wallpaper-1019588
Die richtige Matratze für erholsamen Schlaf
wallpaper-1019588
[Manga] Baby [2]
wallpaper-1019588
Magnesium und unsere Körperkraftwerke: Warum der Mineralstoff für Energie, Muskeln und gesundes Altern so wichtig ist
wallpaper-1019588
Istanbul-Guide für digitale Nomaden: Die besten Viertel, Cafés und Coworking-Spaces
wallpaper-1019588
Warum sieht Grönland auf der Weltkarte so groß aus?