Auch Gesundheit muss belegbar sein

Von Rechtkurzweilig

Dass die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters in Zweifel gezogen, zumindest aber misstrauisch zur Kenntnis genommen wird, ist Alltag (nicht nur) in deutschen Unternehmen. Den umgekehrten Fall hat selbst ein erfahrener Arbeitsrichter eher selten auf dem Tisch. Dennoch war sich das Arbeitsgericht Iserlohn sicher: Nicht nur Krankheit, sondern auch Gesundheit muss belegt werden. Ein Arbeitnehmer, der anderthalb Jahre arbeitsunfähig krank geschrieben war, wollte nach Auslaufen seiner Krankengeldzahlung lieber wieder arbeiten als Hartz IV zu beantragen. Eine Arbeitsaufnahme aber lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, dass Indizien gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit sprächen. Ohne volle Einsatztauglichkeit sei man nicht bereit, Beschäftigung und Lohn zu bieten. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und wiesen die Klage ab. Allein die Behauptung, gesund zu sein, genüge nicht. Im Zweifel müsse der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen, die seine Arbeitsfähigkeit bescheinige, was im verhandelten Fall nicht geschehen sei (Az: 4 Ca 1444/10).