Die Zahl der Opfer von Ärztefehlern steigt stetig an. So sterben in Deutschland ca. 17 000 Menschen im Jahr aufgrund eines Behandlungsfehlers.
Aber was kann der Patient tun, wenn er einem Behandlungsfehler zum Opfer gefallen ist?
Ein Patient sollte den Fall nicht allein in die Hand nehmen und mit den Ärzten sprechen.
Ein Alleingang ohne Anwalt wird von uns aus folgenden Gründen als nachteilig eingestuft:
Denn weder der behandelnde Arzt noch der Klinikdirektor wird im Schadensfall dem Patienten zur Seite stehen dürfen, dies ist in den Allg. aftpflichtversicherungsbedingungen so geregelt.
Ein Alleingang des Patienten kann dazu führen, dass der Patient sein Anliegen und wertvolle Informationen zum Fall letztlich dem Gegner in die Hände spielt. Dies ist für den Fall des Patienten natürlich nicht förderlich.
Auch sollte ein betroffener Patient sich nur mit anwaltlicher Unterstützung an die Gutachterstelle bei der Landesärztekammer wenden.
Die Gutachten der Gutachterstelle werden letztlich von den Haftpflichtversicherungen der gegnerischen Ärzte bezahlt. Hier kann das Problem der fehlenden Neutralität bestehen. Auch ist beachtlich, dass die Gutachterstelle bei der Bayerischen Landesärztekammer derzeit stark arbeitsüberlastet ist und die Verfahren dort regelmäßig. über 3 Jahre dauern und die dort festgestellten Ergebnisse auch nicht verbindlich für den Arzt sind. Die Verfahrensordnungen dort sind nach „Schema F“ geregelt und der Patient hat keine Möglichkeit, dass sein Fall „individuell“ geprüft und behandelt wird, zumal dieses Verfahren häufig nur „schriftlich“ abläuft und der Patient zu keiner Zeit persönlich begutachtet werden kann.
Auch der Alleingang zu den Beratungsstellen der Krankenkasse kann Nachteile für den Patienten haben, weil die Beweissicherungsmaßnahmen der Krankenkasse oftmals deutlich unter dem nötigen Standard liegen und dem MDK-Gutachter oftmals nur unvollständige Unterlagen vorgelegt werden. Auch hier hat der Patient keine Möglichkeit, dass sein Fall „individuell“ geprüft und behandelt wird, da auch dieses Verfahren nur „schriftlich“ abläuft und der Patient zu keiner Zeit persönlich begutachtet werden kann.
Wir empfehlen daher, bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers zunächst ein Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt für Medizinrecht zu führen, in welchem dann sämtliche möglichen Vorgehensweisen im konkreten Einzelfall erläutert werden können.