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Mitgeteilt von Herrn Bernd Rosin-Lampertius, dem Geschäftsführer der GO GmbH:
Wie das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ in seiner neuesten Ausgabe berichtet, hat das Amtsgericht Ulm erstmals zwei Mediziner wegen Bestechlichkeit verurteilt. Diese hatten umsatzbezogen für die Verordnung von Medikamenten eines Herstellers Schecks von diesem erhalten. Das Urteil gilt als Sensation, denn bisher war es herrschende Meinung, dass niedergelassene Ärzte aus formalen Grün- den nicht der Bestechlichkeit im Sinne von § 299 StGB unterliegen können. Hier zeichnet sich nun eine Wende ab. So wies nun die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen ihre Staatsanwaltschaften an, Ärzte in ähnlich gelagerten Fällen, der Bestechlichkeit anzuklagen.
Vor kurzem ließ auch das Landgericht Hamburg Anklage wegen Be- stechung und Bestechlichkeit gegen eine Pharmareferentin und einen Arzt zu. Was eine besondere Qualität hat, denn sollte hier das Urteil nicht akzeptiert werden, landet der Fall direkt beim Bundesgerichtshof (BGB).
(Anmerkung: die Ärzte sollen inzwischen Rechtsmittel eingelegt haben)
Gelten niedergelassene Ärzte jedoch nicht mehr ausschließlich als Freiberufler, sondern zugleich als Beauftragte der Krankenkassen, wäre es mit der bisherigen, praktischen Immunität vorbei und § 299 StGB würde greifen.
Die SPD will sogar die rechtliche Klärung nicht mehr abwarten, sondern eine Klarstellung auf dem Gesetzesweg erwirken, dass „Korruptionshandlungen niedergelassener Vertragsärzte Straftatbestände darstellen.“
In seinem in Kürze erscheinenden Kommentar zum Strafgesetzbuch schreibt der Richter am BGH, Thomas Fischer, nicht nur Schecks an Ärzte seien strafbar, sondern auch die Finanzierung von Praxisbedarf, Privatreisen, Scheintagungen, Büromaschinen, Freizeitangebote oder Honorar für wertlose „Studien“ – so der Spiegel.
Bernd Rosin-Lampertius
Geschäftsführer GO GmbH