Ärger statt Urlaubsfreude – Probleme beim Flug ausnutzen

Fernreisen liegen im Trend, werden schließlich die Flüge immer günstiger. Was aber, wenn es zu Verspätungen kommt und der Anschlussflug nicht mehr erreicht wird? Welche Leistungen Ihnen während der Wartezeit am Flughafen zustehen und welche Ansprüche Sie hinterher geltend machen können.

Sommerzeit ist Hauptreisezeit und damit Hochbetrieb in der Luftfahrtbranche und die ist derzeit gekennzeichnet von intensiver Sparpolitik. Die wird hauptsächlich auf dem Rücken der Passagiere ausgetragen.

Probleme bei Flugreisen

Billigfluglinien gestalten ihre Beförderungsbedingungen mit viel Kreativität und der Kunde wird für Extraleistungen zur Kasse gebeten. Ryanair und Wizzair sind dazu übergegangen, beim Handgepäck Normgrößen festzulegen, die unterhalb der geläufigen Größe liegen und Übergepäck kostet mittlerweile in Einzelfällen mehr als das Flugticket.

Eine weitere Auswirkung der Sparpolitik sind Verspätungen. Zum einen, weil die Flugpläne straff geplant werden und zum anderen, weil unvorhergesehene Ereignisse den gesamten Flugplan durcheinanderbringt. Verlorene Zeit, die nur schwer wieder eingeholt werden kann. Auf der anderen Seite planen Flughäfen ihre zu vergebenden Slots an der maximalen Auslastung.

Um die Fluglinien zu mehr Pünktlichkeit zu zwingen und weil die Anzahl der nichtbeförderten Passagiere zu hoch war, erließ die EU 2004 die sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung. Darin geregelt sind die Ausgleichszahlungen für Nichtbeförderung, Annullierung und große Verspätungen und das nicht nur für Linienflüge, sondern auch für Charterflüge im Rahmen von Pauschalreisen.

1) Nichtbeförderung

Eine Nichtbeförderung ist dann gegeben, wenn Passagiere mit gültigem Flugschein, rechtzeitigem Check In und gültigen Reisedokumenten nicht mehr zum Boarding zugelassen werden. Ist für die ausführende Fluglinie absehbar, dass nicht alle Passagiere mitfliegen können, müssen sie ihre Kunden in der Abfertigungszone darüber informieren. Gleichzeitig wird damit auch nach Freiwilligen gesucht und die werden finanziell entschädigt. Meist liegt diese Entschädigung sogar über den gesetzlichen Ansprüchen.

2) Flugannullierung

Änderungen im Flugplan oder zu geringe Auslastung bei Zubringerflügen führen häufig dazu, dass Fluglinien kurzerhand einen Flug ausfallen lassen und genau diese kurzfristigen Ausfälle will die EU reduzieren.

Entschließt sich eine Fluggesellschaft für die Streichung eines geplanten Fluges, muss sie ihre Kunden informieren und eine alternative Beförderung anbieten. Von dieser und dem Zeitpunkt der Verständigung hängt auch eine allfällige Ausgleichszahlung ab. Rechtzeitig und den Passagieren zumutbar sind demnach Verständigungen bis zu 14 Tage vor dem geplanten Abflug.

Bei Verständigungen zwischen 14 und 7 Tage vorher, darf der alternative Flug nicht früher als zwei Stunden starten und maximal vier Stunden später am Zielort ankommen. Wird die Annullierung innerhalb von sieben Tagen vor dem geplanten Flug bekannt, verringert sich der Zeitrahmen auf eine Stunden Vorverlegung bzw zwei Stunden spätere Ankunft.

3) Verspätungen

Die Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch wegen zu großer Verspätung ist eine zumindest zweistündig verspätete Ankunft am Zielort. Gerade bei Fernreisen mit Zwischenlandungen ist das relevant und hier sorgen vor allem verpasste Anschlussflüge für Ärgernisse. Deshalb können Passagiere auch zwischen zumutbarem Weiterflug oder kostenlosem Rückflug zum Ausgangsflughafen wählen.

Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt in allen drei Fällen von der Flugdistanz ab und beträgt

  • 250,- für Flüge bis zu 1500km und mindestens zweistündiger Ankunftsverspätung
  • 400,- zwischen 1500km und 3500 km mit mindestens drei Stunden Verspätungen
  • 600,- ab 3500km und vier Stunden Verspätung

4) Außergewöhnliche Umstände

Befreit sind Fluggesellschaften nur dann von der Ausgleichszahlung, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis dazu geführt hat und selbst bei allen zumutbaren Bemühungen nicht hätte e verhindert werden können. Hier ist die Rechtsprechung allerdings auf Seiten der Konsumenten und legt die Verordnung sehr streng aus. Fluggastportale wie z. B. airhelp waren maßgeblich daran beteiligt, dass unklare Fälle beim EuGH landeten, um Rechtssicherheit zu erlangen. Sie übernehmen auch ein allfälliges Prozesskostenrisiko, sollte sich die Fluglinie trotz begründeter Beschwerde weigern eine Entschädigung zu bezahlen.

Sollte es zu einer Verspätung oder einer Flugannullierung kommen von der Sie erst am Flughafen erfahren, stehen Ihnen zudem Betreuungsleistungen zu. Diese umfassen insbesondere eine angemessene Verpflegung sowie zwei kostenlose Telefonate oder Mails. Wenn eine Übernachtung nötig ist, zusätzlich der Aufenthalt in einem Hotel sowie der Transport zwischen diesem und dem Flughafen.

Bleibt nur zu hoffen , dass der Flug nicht wegen Insolvenz ausfällt; dann müssen Sie nämlich ihre Forderung anmelden und gehen womöglich leer aus.


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