Arbeitszeugnis muss abgeholt werden

Erstellt am 18. April 2013 von Rechtkurzweilig

Das Recht hat zwei Begriffe, die auch dem Laien deutlich vermitteln, wer “im Recht” ist und wer eine Pflicht auferlegt bekommt. Die “Bringschuld”, welche die Auflage macht, dass etwas auf eigene Kosten und Mühen übermittelt oder geliefert werden muss, und die “Holschuld”, die verdeutlicht, dass das Gewünschte beschafft werden muss. Ein Arbeitszeugnis, das machten die Landesarbeitsrichter in Berlin deutlich, ist mit einer Holschuld verknüpft. Das bedeutet, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer sein Zeugnis nicht etwa übersandt bekommen muss, sondern dass er dieses im Unternehmen abzuholen hat – auf eigene Kosten. Da dies im Einzelfall mit enormem Aufwand verbunden sein und dem Ex-Mitarbeiter dieser unzumutbar sein kann, gilt hier wie so oft die Prüfung des individuellen Sachverhalts, nach der entschieden wird, ob die Holschuld zur Bringschuld werden kann (LAG Berlin, Az.: 10 Ta 31/13).