Arbeitszeugnis – kann der Personalleiter unterschreiben?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23.5.16 1 Ta 68/16) hat entschieden, dass auch in Kleinbetrieben die Unterschrift eines Personalleiters anstelle des Arbeitgebers auf dem Arbeitszeugnis ausreicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber persönlich zur Zeugniserteilung verurteilt worden ist.

Sachverhalt – Personalleiter unterschreibt in Arztpraxis das Arbeitszeugnis

Eine Ärztin, die eine kleine Arztpraxis führte, wurde vor dem Arbeitsgericht dazu verurteilt, einer Angestellten ein Zwischenzeugnis zu erstellen. Das Arbeitszeugnis, das die Angestellte daraufhin erhielt, war vom Personalleiter der Praxis unterzeichnet worden, aber nicht von der Ärztin als Arbeitgeberin.

LAG Schleswig-Holstein – auch in Kleinbetrieben kann Personalleiter das Arbeitszeugnis unterzeichnen

Die Angestellte erhob Klage. Vor dem Arbeitsgericht Elmshorn bekam die Angestellte recht.  Das LAG Schleswig-Holstein sah dies anders und ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber auch einen Vertreter des Unternehmens beauftragen dürfe, das Zeugnis zu erstellen und zu unterzeichnen.

Rechtsanwalt Andreas Martin



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