Arbeitszeitkonten sind sehr beliebt. Mit der Zeit sammeln sich darauf entweder Freizeiten für längere Urlaube oder auch erkleckliche Summen an, die dem Arbeitnehmer zugute kommen. Doch die für den Arbeitgeber nahe liegende Verrechnung von Minus- mit Überstunden über das Arbeitszeitkonto ist nur dann gestattet, wenn eine Vereinbarung den Zugriff auf das Konto ermöglicht. Infrage kommt hier eine Klausel im Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein gültiger Tarifvertrag. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klar (BAG, Az.: 5 AZR 676/11).