Arbeitszeitkonto ist unantastbar

Erstellt am 16. Mai 2012 von Rechtkurzweilig

Arbeitszeitkonten sind sehr beliebt. Mit der Zeit sammeln sich darauf entweder Freizeiten für längere Urlaube oder auch erkleckliche Summen an, die dem Arbeitnehmer zugute kommen. Doch die für den Arbeitgeber nahe liegende Verrechnung von Minus- mit Überstunden über das Arbeitszeitkonto ist nur dann gestattet, wenn eine Vereinbarung  den Zugriff auf das Konto ermöglicht. Infrage kommt hier eine Klausel im Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein gültiger Tarifvertrag. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klar (BAG, Az.: 5 AZR 676/11).