Arbeitszeitkonto ist unantastbar

Arbeitszeitkonten sind sehr beliebt. Mit der Zeit sammeln sich darauf entweder Freizeiten für längere Urlaube oder auch erkleckliche Summen an, die dem Arbeitnehmer zugute kommen. Doch die für den Arbeitgeber nahe liegende Verrechnung von Minus- mit Überstunden über das Arbeitszeitkonto ist nur dann gestattet, wenn eine Vereinbarung  den Zugriff auf das Konto ermöglicht. Infrage kommt hier eine Klausel im Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein gültiger Tarifvertrag. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klar (BAG, Az.: 5 AZR 676/11).


wallpaper-1019588
Die richtige Matratze für erholsamen Schlaf
wallpaper-1019588
[Comic] Batman & Robin: Das erste Jahr [2]
wallpaper-1019588
Fitness-Tracker & Apps: Die Zukunft deiner Gesundheit am Handgelenk und in der Tasche
wallpaper-1019588
Was braucht dein Mops nach dem Winter jetzt am meisten?
wallpaper-1019588
Der ultimative Retro-Kick: Was macht die Faszination der ’90er Snackautomaten‘ aus?