Das Arbeitszeitgesetz regelt unter anderem, wie lange der Arbeitnehmer arbeiten darf und knüpft dabei an den Begriff (§ 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz) der Arbeitszeit an.
Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert in § 2 Abs. 1 ArbZG wie folgt:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
Von daher definiert das Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeit als Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Berücksichtigung der Pausen. Damit ist der Arbeitnehmer aber nicht viel schlauer, denn das Gesetz spricht vom Beginn und Ende der Arbeitszeit, wann die Arbeitszeit beginnt oder endet, ist aber nicht immer klar.
Grundsatz – Abstellen auf den Beginn der als Hauptleistung geschuldeten Arbeit des Arbeitnehmers
Die Arbeitszeit beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme der nach dem Arbeitsvertrag als Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers geschuldeten Arbeit. Was geschuldet ist, ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag und ist ggfs. durch Auslegung zu ermitteln. Unmittelbare Vorbereitungshandlungen (Einrichten des Arbeitsplatzes) zählen dazu auch zur Arbeitsaufnahme, wie z.B. das Einrichten der Maschine durch den Dreher oder das Zusammensuchen des Werkzeuges durch den Schlosser.
Tarifvertrag / Arbeitsvertrag
Es kommt in der Praxis auch vor, dass z.B. ein Tarifvertrag regelt, welche Tätigkeiten bereits zur Arbeitsaufnahme gehören oder auch der Arbeitsvertrag kann solche Regelungen enthalten.
Sonderfälle:
Darüber hinaus gibt es aber viele Sonderfälle, die immer wieder in Beratungsgesprächen beim Rechtsanwalt diskutiert werden, wie z.B. das Waschen, Ankleiden, Reisezeiten und Wegzeiten.
Waschen/ Ankleiden / Umziehen am Arbeitsplatz
Das Waschen und Umkleiden (Anziehen der Arbeitskleidung) vor oder nach der tatsächlichen Aufnahme der Arbeit zählen im Normalfall nicht zur Arbeitszeit. Die Arbeitszeit beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit am Arbeitsplatz in Arbeitskleidung.
die Fahrt zur Arbeitsstelle / Wegzeiten
Die Zeit für die Fahrt zur Arbeitsstelle (Wegzeit) ist ebenfalls keine Arbeitszeit, da noch keine Arbeitsaufnahme vorliegt. Dies kann aber unter Umständen dennoch als Arbeitszeit erfasst werden, wenn dies z.B. tarifvertraglich als Arbeitszeit geregelt ist.
Reisezeiten
Die reine Reisezeit ist ebenfalls keine Arbeitszeit, es sei denn diese ist zwingend mit der Erbringung der Arbeitsleistung verbunden; dies ist zum Beispiel bei Handelsvertretern der Fall.
Anwalt A. Martin