arbeitsvertrag

Von Feakadella

in einem arbeitsvertrag sind folgende dinge festgehalten: der urlaubsanspruch,das bedeutet einfach das jeder mensch der arbeitetet bzw irgendwo angestellt ist das recht auf urlaub hat, der geltungsbereich,was einfach nur bedeutet das der arbeitnehmer also der der angestellt ist im sinne des gesetzes ein arbeiter ist.Dann kommt da die dauer des urlaubs wo einfah nur festgehalten ist wie lange jem mindestens urlaub nehmen kann was hier 24 werktage und davon gelten alle die nicht sonn ode gesetzliche feiertage sind,
Im nächsten § steht dann ab wann dieser anspruch besteht,nämlich nach sechs monaten.
Im §5 geht es darum das einem arbeitnehmen ein 12tel seines urlaubes für jeden vollen monat des bestehens des rbeitsverhältnisses zustehen und zwar für zeiten eines kalenderjahres die die er wegen erfüllens der genanten wartezeit in dem kalenderjahr keinen vollen urlaubsanspruch erwirbt oder wenn er vor erfüllter wartezeit aus dem arbeitsverhälötniss ausscheidet und wenn er nach erfüllter wartezeit allerdings in der ersten hälfte des kalenderjahres aus dem verhältniss ausscheidet.

dann wird ma daraur hingewiesen,dass bruchteile von urlaubstagen die mindestens einen halben tag ergeben auf volle urlaubstage auf zurunden sind

und hat der arbeitnehmer bereits urlaub über den ihm zustehenden umfang hinaus erhalten so kann das für gezahlte urlaubsentgeld nicht zurück gefordert werdenMindesurlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BurlG)

§1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub

§2 Geltungsbereich
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten

§ 3 Dauer des Urlaubs
1 der urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage
2 als Werktage gelten alle kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind

§4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben

§5
1 Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a. Für zeiten eines Kalenderjahres, die die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt
b wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
c wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet

2 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden
3 Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatze 1 buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das für gezahlte Urlaubssentgelt nicht zurückgefordert werden.

$6 Ausschluss von Doppelansprüchen
1 Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist
2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen

§7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
1 bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitsnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitionen verlangt.
2 Der Urlaub ist zusammen hängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaubs aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindesten 12 aufeinander folgende Werktage umfassen
3 Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächte Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach §5 Abs 1 Buchstabe a enstehender Teilurlaub jedoch auf das das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
4 kann der urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten

Gesetz zum Schute der erwerbstätigen Mutter (MuSchG)

§2 Gestaltung des Arbeitsplatzes
1 Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen
2 Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzusstellen.
3 Wer eine werdende oder stillende Mutter mit arbeiten beschäftigt bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben

§ 3 beschäftigungsverbot für werdende Mütter
1 Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit der Mutter oder Kind bei Fortdauer der beschäftigung gefährdet ist.
2 Werdende Mütter dürgen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistund ausdrücklich bereicht erklären, die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 4 Weiter Beschäftigungsverbote

§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
1 werdende mütter sollen dem Arbeitgeber ihreSchwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.

§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
1 Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlinsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. …

§ 9 Kündigungsverbot

1 Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bist zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbidung ist unzulässt, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird, das Überschreiten dieser Frist ist unschädflich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. …

Entgeltfortzahlung

§ 1 Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Kranheitfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Breich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
2 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
1 Für Arbeitszeit die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hatte
2 …
3 Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im krankheitsfall
1 wird eine arbeitnehmer durch Arbeitsunföhigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunföhigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen
2
3 Der Anspruch nach Absatz 1 ensteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

§4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
1 für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehnde Arbeitsentgelt fortzuzahlende

§5 Anzeige und Nachweispflichten

1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren vorraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauer die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren vorrausichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeben ist berechtigt die Vorlage der ärztlichen Bescheinugung früher zu verlangen. Dauer die Arbeitsunfähigkeit länger als in der bescheinigung angegeben ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche bescheinorzulegen.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetztes ist es,
1 die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei den Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2 den Sonntag und die stattlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erheben der Arbeitnehmer zu schützen

§2 Begriffsbestimmungen
1 Arbeitszeit im Sinne dieser Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitsgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
2 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
3. Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr
4. Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst.
5. …

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmers
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn inerhalbt von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden

$4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§5 Ruhezeit
1 Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben
2 Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tiefbehandlung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.