Arbeitsunfall in der Regel kein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber

Arbeitsunfall in der Regel kein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber

Bekommt der Arbeitnehmer beim Arbeitsunfall Schmerzensgeld?

" data-orig-size="200,200" aperture="aperture" />Arbeitsunfall und Schmerzensgeld

Wenn es um Schadenersatzansprüche aufgrund eines Arbeitsunfalls gegen den Arbeitgeber geht, dann haben Arbeitnehmer oft unrealistische Vorstellungen, da die gesetzliche Regelung nicht bekannt ist.

hohe Schmerzensgeldzahlungen in den USA bei Arbeitsunfällen

Grund dafür sind wohl Meldungen aus den USA über Millionenzahlungen an geschädigte Arbeitnehmer bei Betriebsunfällen. Auch rufen bei mir oft auch polnische Mandanten an, die in Deutschland arbeiten und einen Arbeitsunfall erlitten haben und diese sind davon überzeugt, dass der Arbeitgeber nun Schmerzensgeld zahlen muss. Dem ist nicht so.

in Deutschland in der Regel kein Schmerzensgeldanspruch

Schmerzensgeldansprüche von Arbeitnehmern bestehen bei Arbeitsunfällen gegenüber dem Arbeitgeber selten. Die gesetzlichen Regelungen schließen solche Ansprüche faktisch aus (Ausnahmen – siehe unten).

Haftungsprivileg des Arbeitgebers nach § 104 SGB VII

Der Grund dafür ist das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach greift Zugunsten des Arbeitgebers gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall).

vorsätzliches Herbeiführen – kommt in der Praxis kaum vor

Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls durch den Arbeitgeber ist ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers (Arbeitgeber) muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen, was in der Praxis äußerst selten vorkommen wird.

Dazu gab es nun wieder einen aktuellen Fall des Bundesarbeitsgerichts:

Eine Arbeitnehmerin ist bei der Arbeitgeber, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, langjährig als Pflegefachkraft beschäftigt. Das Gebäude des Seniorenpflegeheims hat zwei Eingänge, einen Haupt- und einen Nebeneingang, wobei sich an beiden Eingängen Arbeitszeiterfassungsgeräte befinden.

Der Haupteingang zum Seniorenheim ist beleuchtet, der Nebeneingang allerdings nicht.

Arbeitnehmerin rutscht vor Eingang zur Arbeitsstelle aus

Im Dezember 2016 erlitt die Arbeitnehmerin/ Klägerin einen Arbeitsunfall. Dies geschah als diese bei Dunkelheit (um 7:30 Uhr) kurz vor Arbeitsbeginn vom Parkplatz (außerhalb des Betriebsgeländes) zum unbeleuchteten Nebeneingang ging. Kurz bevor die Arbeitnehmerin/ Klägerin den Nebeneingang erreichte, rutschte diese auf dem Weg aus und erlitt dabei eine Außenknöchelfraktur.

Bei dem Unfall der Arbeitnehmerin/ Klägerin handelte es sich um einen Versicherungsfall iSv. § 7 SGB VII. Die Klägerin erhielt Verletztengeld.

Arbeitnehmerin will Schmerzensgeld

Die Arbeitnehmerin/ Klägerin verlangt nun Schadenersatz von der Arbeitgeberin und zwar auf Ersatz materiellen und immateriellen (Schmerzensgeld) Schäden.

Sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 27. November 2018 – 7 Sa 365/18) hatte die Arbeitnehmerin/ Klägerin keinen Erfolg.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 35/19) keinen Erfolg. In der Pressemitteilung Nr. 43/19 vom 28.11.2019 führt das BAG dazu aus:

Die Beklagte hatte den Versicherungsfall, der kein Wegeunfall war, sondern sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims ereignete, nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die dahingehende Würdigung des Landesarbeitsgerichts war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht / Berlin Marzahn-Hellersdorf


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