Arbeitsrecht: Wenn der verspätete Gang zum Anwalt teuer wird

Arbeitsrecht: Wenn der verspätete Gang zum Anwalt teuer wird

© birgitH / pixelio.de

Dauerschuldverhältnisse sind tückisch, und deswegen sollte man 3 Dinge im Leben eigentlich nicht tun: Heiraten, Mieten und ein Arbeitsverhältnis begründen.

Und trotzdem dürften 100% von uns in ihrem Leben mindestens eines der 3 Dauerschuldverhältnisse zumindest 1x eingegangen sein – und die überwiegende Mehrheit wahrscheinlich alle 3, und dies sogar mehrmals, wie nicht zuletzt die hohe Fluktuation in allen 3 Gebieten zeigt.

Aber wenn die Menschen dann schon immer wieder solche hochriskanten Geschäfte eingehen, warum tun sie das ständig ohne vorherige rechtliche Beratung? Bei jeder Chance auf 5,00 EUR Steuerersparnis rennen sie zum Steuerberater und zahlen praktisch jeden Rechnungsbetrag für die Beratung, doch wenn es ans Heiraten geht, dann laufen sie direkt zum Standesbeamten und haben bei einem Scheitern der Ehe riesige Vermögensverluste vor Augen (von den emotionalen Verlusten mal ganz abgesehen), zum Abschluss eines Mietverhältnis holen sie sich ein im Zweifel unwirksames Formular aus dem Schreibwarengeschäft, dass sie dann auch noch falsch und/oder unvollständig ausfüllen – und beim Abschluss eines Arbeitsverhältnis telefoniert man gerne mal mit der Sekretärin seines beruflichen Interessenverbandes, die einem dann ein Muster zufaxt – natürlich ohne zu prüfen bzw. überhaupt prüfen zu können, ob das zum konkreten Fall passt.

Verstehen Sie mich nicht falsch, nicht jeder braucht ständig einen Anwalt an seiner Seite; aber auch in rechtlichen Angelegenheiten ist “Vorbeugen besser als Heilen”, und gerade bei so langfristigen, finanziell umfangreichen wie schwierigen Dauerschuldverhältnissen ist die rechtliche Heilung oftmals deutlich schwieriger und teurer als das Vorbeugen.

Einen Klassiker habe ich jetzt gerade erlebt: da erschien bei mir eine junge Unternehmensgründerin, die mit ihrer ersten Angestellten einen Arbeitsvertrag begründet hatte. Aus Kostengründen war sie nicht zum Anwalt gegangen, sondern hatte ihre Standesorganisation angerufen. Dort hatte sie gesagt, sie wisse ja nicht, ob es finanziell für eine langfristige Beschäftigung ausreiche, da wolle sie Vorsorge treffen. Die dort zuständigen Mitarbeiter machten nicht viel Federlesens und empfahlen ihr ein “Arbeitsverhältnis mit Befristung ohne Sachgrund”. Das klang ausgesprochen professionell, und auch der übersandte Formularausdruck machte einen höchst kompetenten Eindruck.

Nur leider dachte bei dieser tollen Rechtsberatung niemand daran, dass meine Jungunternehmerin ja nur eine Mitarbeiterin haben würde und deswegen dem Kündigungsschutzgesetz überhaupt nicht unterworfen ist; und natürlich enthielt der Formulararbeitsvertrag keinerlei Ausnahmeklausel für eine ordentliche Kündigung.

Dumm gelaufen, denn etwa sieben Monate vor dem Auslaufen der Befristung war die wirtschaftliche Situation so angespannt, dass die Arbeitgeberin sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sah, dass Arbeitsverhältnis zu kündigen. Postwendend erhielt sie die Kündigungsschutzklage ihrer Mitarbeiterin, und mit der sass sie dann bei mir.

Ich konnte ihr nur raten, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsmöglichkeit nun einmal unwirksame Kündigung zurück zu nehmen und die Angestellte erst einmal wieder zur Arbeit aufzufordern – die hatte sie nämlich schon seit einiger Zeit nicht mehr beschäftigt.

Glücklicherweise war das der Dame gar nicht recht, weil sie mit dieser Arbeitsstelle schon abgeschlossen hatte und das Arbeitslosengeld inzwischen bewilligt war – da kam die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht wirklich genehm.

Deswegen konnten wir uns heute in der mündlichen Güteverhandlung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die betriebsbedingte Kündigung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist einigen – also im Ergebnis auf das, was man auch hätte tun können, wenn… ja, wenn man nach ordentlicher rechtlicher Beratung überhaupt kein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen oder wenigstens eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart hätte. Und immerhin, die Gegenseite trägt jetzt noch das (Rest-)Risiko, dass die Behörden hellhörig werden und Sperrzeiten verhängen, weil die Kündigung trotz der fehlenden Kündigungsmöglichkeit akzeptiert wurde. Gut, dies soll nicht meine Sorge sein.

Aber eine Mandantin hätte natürlich neben der nicht erhaltenen aber zu bezahlenden Arbeit ihrer Mitarbeiterin nun Lehrgeld zu zahlen, wenn nicht so viele glückliche Umstände zusammen kämen: nur weil die Gegenseite keine rechte Motivation zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnis hatte, zahlt sie keine zusätzlichen Arbeitsentgelte über die hinaus, die sie auch bei einer ordentlichen Kündigung hätte zahlen müssen – und eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisse bis zum Ablauf der Befristung hätte sie sich nicht wohl nicht leisten können. Die nun entstandenen Anwaltskosten, die die anwaltliche Beratung im Vorfeld des Arbeitsverhältnisses bei weitem übersteigen, werden zum Glück für sie von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Aber lernen sollte man daraus schon: eine Beratung vor dem Abschluss eines Vertrages, der einen erhebliche Summen kostet – oder aus dem einem erhebliche Summen zustehen können-, ist eine prima Idee!


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