Arbeitsgericht Osnabrück: unzulässige Arbeitnehmerüberlassung – Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer war als Busfahrer bei der Tochtergesellschaft der Beklagten eingestellt. Der Arbeitgeber (Tochtergesellschaft) führte aber selbst keine Busfahrten durch, sondern „entlieh“ der Muttergesellschaft (der Beklagten) die Busfahrer, welche einen Busbetrieb führte.

Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte die Tochtergesellschaft aber nicht.

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Osnabrück (Urteil vom 17.3.2015, 1 Ca 174/14) auf Feststellung, dass aufgrund der fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der Tochtergesellschaft zwischen ihm und der beklagten Muttergesellschaft ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Die Gegenseite wandte ein, dass es zwar keine Überlassungserlaubnis gebe, aber es sich hier um einen Gemeinschaftsbetrieb handele und von daher auch keine Erlaubnis notwendig sei.

Das Arbeitsgericht Osnabrück gab dem Arbeitnehmer Recht. Ein Gemeinschaftsbetrieb lag nicht vor. Eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Gesellschaften beschränkte sich lediglich auf das Zurverfügungstellen der Busfahrer von der Tochter- zur Muttergesellschaft. Da die Tochtergesellschaft keine Genehmigung für die Überlassung hatte, trat die gesetzliche Folge ein, nämlich ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Arbeitnehmer.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit: Überlassungskonstellationen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften sollten wohl überlegt sein. Die bloße Überlassung der Busfahrer ohne selbst ein Busunternehmer zu betreiben, erscheint mir „auf den ersten Blick“ problematisch.

RA A. Martin



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