Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes zum 1.1.2015 sind eine Vielzahl von Problemen zum Mindestlohn noch nicht entschieden, so z.B. die Frage, in wieweit auf den Mindestlohn Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wie z.B. Leistungszulagen, Prämien etc. , aber auch Weihnachts- und Urlaubsgeld anzurechnen sind.
Das Arbeitsgericht Berlin hatte hier bereits ein eine Entscheidung zu den Leistungszulagen getroffen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Arbeitsgericht Herne (Urteil vom 7.7.2015 – 3 Ca 684/15) hat nun entschieden, dass Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, dass unwiderruflich gewährt wird und monatlich anteilig ausgezahlt wird, auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sei.
Es gibt hier nun bereits einige Entscheidungen der Arbeitsgerichte, es wird bis zur Vorlage zum BAG aber noch eine Weile dauern; auch ist der hier entschiedene Fall sicherlich nicht oft in der Praxis anzutreffen (wer zahlt schon Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld monatlich aus). Es kann nun aber sein, dass einige Arbeitgeber, die sich vor den Mindestlohn ohnehin zur Zahlung von Weihnacht- und Urlaubsgeld verpflichtet haben; nun über eine monatliche Zahlung unter Anrechnung auf den Mindestlohn nachdenken; dies wird mit Sicherheit aber nicht ganz unproblematisch sein.
Anwalt A. Martin