Arbeitsgericht Düsseldorf: „Ich stech Dich ab!“ – rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Der Arbeitgeber wirft seinem seit 1988 beschäftigten Arbeitnehmer vor, dass dieser seinen Vorgesetzten bedroht habe. In einem Telefonat – welches von einer Telefonzelle geführt wurde – wurde der Vorgesetzte angerufen und mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab!“ bedroht. Hintergrund hierbei waren frühere Konflikte zwischen Arbeitnehmer und dem Vorgesetzten.

Der Arbeitnehmer stritt ab, dass er den Anruf getätigt hatte und benannte als Zeugen dafür seine geschiedene Frau und die Nachbarn (er befand sich angeblich zu Hause als der Anruf getätigt wurde/ die Telefonzelle war 3.5 km vom Wohnhaus des Arbeitnehmers entfernt). Sein Vorgesetzter behauptete, dass er den Arbeitnehmer an seiner markanten Stimme erkannt habe und zudem nur wenige Arbeitnehmer seine Telefonnummer besitzen würden.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos.

Gegen die Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, welches eine Beweisaufnahme durchführte und sowohl die Ex-Ehefrau des Arbeitnehmer als auch dessen Nachbarn und dessen Vorgesetzten als Zeugen vernahm.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Arbeitsgericht Düsseldorf 15.8.16, 7 Ca 415/15- Pressemitteilung Nr. 53/16) kam nach der Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass der Arbeitnehmer den streitgegenständlichen Anruf tätigte und damit seinen Vorgesetzten massiv – nämlich mit dem Tode – bedroht habe.

Bei dem Anruf -so das Arbeitsgericht – handele es sich um einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten sei dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Rechtsanwalt Andreas Martin



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