Arbeitsgericht Cottbus: außerordentliche Kündigung wegen Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis

Das Arbeitsgericht Cottbus hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber, der nachträglich, also während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, Kenntnis von mehreren Eintragungen im Führungszeugnis des Arbeitnehmers erhält, diesen außerordentlich das Arbeitsverhältnis kündigen kann.

 Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war seit dem 1.2.2008 als Fachangestellter im Bäderbetrieb beim Arbeitgeber tätig. Das Kündigungsschutzgesetz (allgemeiner Kündigungsschutz) fand hier Anwendung. Im Jahr 2012 forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer 2 x erfolglos auf und ein weiteres Mal im Jahr 2013 das erweiterte Führungszeugnis §§ 30 a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)  vorzulegen. Dem kann der Arbeitnehmer nicht nach.

Am 18. Februar 2013 bekam der Arbeitgeber nun selbst das erweiterte Führungszeugnis in dem sich mehrere strafrechtliche Eintragungen befanden.

  •  im 2008 – Verurteilung wegen unlauteren Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen – 120 Tagessätze Geldstrafe (Tat aus dem Jahr 2007)
  •  im März 2012 – Verurteilung wegen Körperverletzung zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Tat aus dem Jahr 2011)
  •  im Oktober 2012 – versuchte Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung Geldstrafe zu 140 Tagessätzen (Tat aus dem Jahr 2011)

 Kündigung des Arbeitgebers

Nach der Anhörung des Personalrates, der der außerordentlichen Kündigung zustimmte, kündigte der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.2.2013 außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

 Kündigungsschutzklage

Der Arbeitnehmer erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Cottbus (Urteil vom 30.5.2013- 3 Ca 317/13 ) gab dem Arbeitnehmer Recht und hielt die Kündigungsschutzklage zulässig und begründet. Allein die Eintragung im Führungszeugnis stellt noch keinen außerordentlichen Kündigungsgrund nach § 626 BGB dar. Ebenso ist die alleinige strafrechtliche Verurteilung ohne Berücksichtigung des zu Grunde liegenden Tatgeschehens kein außerordentlichen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB.

 

Das Arbeitsgericht Cottbus führt aus:

Die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB nicht vorliegt. Ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, ist in zwei selbständigen Abschnitten zu prüfen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Sodann ist zu prüfen, ob bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (Erfurter Kommentar Müller/Glöwe, § 626 BGB Rn. 15). Außerdienstliches Verhalten, insbesondere die Begehung einer Straftat, die sich nicht gegen den Arbeitgeber oder einen Arbeitskollegen richtet, kann nur dann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt wird. Gewöhnlich ist streng zwischen der Privatsphäre und der Stellung als Arbeitnehmer zu unterscheiden. Ebenso wie bei Straftaten, die sich gegen eine Partei des Arbeitsverhältnisses richten, kommt es auch bei anderen strafbaren Handlungen nicht auf die strafrechtliche Wertung, sondern darauf an, ob dem Kündigenden nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Das setzt voraus, dass die Straftaten das Arbeitsverhältnis belasten, indem sie z.B. bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der Eignung des Arbeitnehmers für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit begründen (KR-Fischermeier, 10. Auflage, § 626 Rz. 114).

aa) Zur Frage, inwieweit allein die Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung an sich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen, hat sich das BAG in zwei Entscheidungen vom 08.06.2000 (2 ABR 1/00) und vom 16.09.1999 (2 ABR 68/98) geäußert: „Maßgeblich ist, ob der rechtskräftige Schuldspruch unter Berücksichtigung der Tatvorwürfe eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen auslösen kann. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 16. September 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist ein Strafurteil ohne Rückkoppelung an die eigentlichen Tatvorwürfe nicht geeignet, ein persönliches Defizit des Arbeitnehmers (fehlende Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Eignung) zu belegen, dass als personenbedingter Grund zur Kündigung berechtigen würde. Sowohl unter dem Aspekt verhaltens- als auch unter dem personenbedingter Gründe ist immer auch auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten oder – hier nicht relevant – den Verdacht der Tatbegehung abzustellen.“ (BAG vom 08.06.2000, a.a.O. Rz 21).

bb) Ob also eine rechtskräftig verurteilte Straftat des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB darstellen kann, kann nicht alleine anhand der Tatsache ihrer Verurteilung bestimmt, sondern muss immer auch im Zusammenhang mit dem der Verurteilung zugrundeliegenden Tatgeschehen beurteilt werden. Alleine die strafrechtliche Verurteilung kann die unzumutbare Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses nicht auslösen. Dieser Auffassung des BAG schließt sich die erkennende Kammer an. Dass dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung innewohnende Unwerturteil des Arbeitgebers kann nicht allein auf eine strafgerichtliche Verurteilung gestützt werden. Die mit der rechtskräftigen Verurteilung eventuell zutage tretenden Defizite des Arbeitnehmers, die personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund sein können, können nicht aus der Verurteilung an sich, sondern nur aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt begründet werden.

Die Beklagte hat ihre außerordentliche Kündigung ausschließlich auf das Vorliegen von drei rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers gestützt. Dies ist zur Begründung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB nicht ausreichend. Der Beklagten war auch nicht weitere Gelegenheit zum Vortrag zu geben, da bei einer Auseinandersetzung mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Tatgeschehen jedenfalls festzustellen gewesen wäre, dass in dieser Hinsicht der Personalrat zur ausgesprochenen Kündigung nicht vollständig und umfassend angehört wurde.

Der Fall hätte auch anders ausgehen können, wenn der Arbeitgeber hier zunächst den Sachverhalt richtig ermittelt hätte.

RA A. Martin



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