Arbeitsgericht Berlin: Wie schwanger muss man sein?

Erstellt am 24. Oktober 2012 von Raberlin

Manche Dinge im Leben gehen nur ganz oder gar nicht. Allgemein ist bekannt, dass man nicht “ein bisschen schwanger” sein kann.

Arbeitsgericht Berlin und das Beschäftigungsverbot

Das Arbeitsgericht Berlin entschied im August 2012 (31.08.2012 – Az 28 Ca 10643/12) über den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot. Dem Arbeitgeber war die Arbeitnehmerin einfach nicht schwanger genug, denn er zweifelte  Schwangerschaft und vor allem das Beschäftigungsverbot und damit auch die ärztliche Bescheinigung der Arbeitnehmerin an.

hoher Beweiswert der ärztlichen Mutterschutzbescheinigung

Grundsätzlich wies das Arbeitsgericht Berlin darauf hin, dass – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BAG (7.11.2007 – 5 AZR 883/06) – der ärztlichen Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot ein ausgesprochen hoher Beweiswert zu kommt, der erst einmal vom Arbeitgeber erschüttert werden muss. Der Vortrag, dass der Arbeitgeber zuvor keine schwangerschaftsbedingten Ausfallerscheinungen bei der Arbeitnehmerin feststellen konnte, reicht hierfür aber nicht aus.

RA A. Martin