Eine muslimische Lehrerin in Berlin, die ein muslimisches Kopftuch trug, wollte nach ihrem Referendariat an einer Berliner Grundschule unterrichten. Dies wollte das Land Berlin nicht und wies der Lehrerin eine Stelle als Lehrerin an einem Oberstufenzentrum zu. Dagegen klagte die Lehrerin und trug vor, dass der Grund für die Umsetzung allein das Tragen des muslimischen Kopftuches sei. Sie sei in ihre Religionsfreiheit verletzt. Das Land Berlin meinte hingegen, dass das Berliner Neutralitätsgesetz eine solche Umsetzung gebiete.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin
Das Arbeitsgericht Berlin (Aktenzeichen 60 Ca 8090/17) hat die Klage der Lehrerin abgewiesen. In der Pressmitteilung Nr. 08/18 vom 09.05.2018 führt das Arbeitsgericht aus:
Das Arbeitsgericht hat die Umsetzung für rechtmäßig gehalten. Die Klägerin sei nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, auch an einem Oberstufenzentrum zu unterrichten. Eine unerlaubte Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion liege nicht vor. Vielmehr habe das Land Berlin bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes beachten müssen, dass das Berliner Neutralitätsgesetz den Einsatz einer Lehrerin mit Kopftuch an einer Grundschule verbiete. Das Neutralitätsgesetz verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften. Der Berliner Gesetzgeber habe in zulässiger Weise das Verhältnis zwischen der Religionsfreiheit der öffentlich Bediensteten und dem Gebot der religiösen Neutralität des Staates geregelt. Die Religionsfreiheit der Klägerin müsse daher hinter dem schützenswerten Interesse des Landes Berlin an einer religionsneutralen Ausgestaltung der Grundschulen zurückstehen.
Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Berlin-Marzahn Hellersdorf