Arbeitsgericht Berlin: Kündigung bei der Bundeswehr wegen Verbindungen zur rechtsextremen Szene.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte über eine Kündigung eines Mitarbeiters der Bundeswehr, welcher als Hausmeister über 30 Jahre tätig war, zu entscheiden.

Der Mitarbeiter soll einer rechtsextremen Kameradschaft zugehörig gewesen sein und sich an mehreren Veranstaltungen der rechten Szene beteiligt haben.

Das Bundesministerium für Verteidigung erklärte im Dezember 2018 daraufhin die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie im Januar 2019 die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30. September 2019.

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 17.07.2019, Aktenzeichen 60 Ca 455/19) hat die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses für rechtswirksam gehalten und führt dazu in der Pressemitteilung Nr. 19/19 vom 17.07.2019 aus:

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung grundsätzlich für gerechtfertigt, jedoch in Ansehung des über 30 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses und des Lebensalters des Mitarbeiters nur mit sozialer Auslauffrist.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Anmerkung:

In bestimmten Fällen – so z.B. bei sehr langer Betriebszugehörigkeit – kann eine außerordentliche Kündigung auch mit sozialer Auslauffrist notwendig sein. Von daher muss eine außerordentliche Kündigung nicht immer fristlos erfolgen.

A. Martin -Anwalt


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