Arbeitsgericht Berlin: keine Anrechnung von Urlaubsgeld und Sonderzahlungen auf Mindestlohn

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14) hat entschieden, dass eine Änderungskündigung, die ausgesprochen wurde, um zu erreichen, dass Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden sollen, unwirksam ist.

In der Pressemitteilung vom 5.3..2015 führt das Arbeitsgericht Berlin dazu aus:

Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche
Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.

Eine interessante Entscheidung, die sich mit den bisher noch nicht vom BAG entschiedenen Fall der Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn beschäftigt.

RA A. Martin



wallpaper-1019588
Wenn das Neue lockt: Shiny New Object Syndrome im Online-Business
wallpaper-1019588
KiVVON: Der Game-Changer für Content-Creators
wallpaper-1019588
Mexikanische Burrito Bowl mit Pico de Gallo (Vegan)
wallpaper-1019588
The Great Cleric: Serie wird auf Disc erscheinen