Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14) hat entschieden, dass eine Änderungskündigung, die ausgesprochen wurde, um zu erreichen, dass Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden sollen, unwirksam ist.
In der Pressemitteilung vom 5.3..2015 führt das Arbeitsgericht Berlin dazu aus:
Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche
Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.
Eine interessante Entscheidung, die sich mit den bisher noch nicht vom BAG entschiedenen Fall der Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn beschäftigt.
RA A. Martin