Nicht wenige Arbeitgeber haben vor Einführung des Mindestlohnes einen geringen Grundlohn gezahlt und darüber hinaus Sonderzahlungen gewährt.
Welche Zusatzleistungen des Arbeitgebers werden auf den Mindestlohn angerechnet?
Nun nach Einführung des Mindestlohnes stellt sich die Frage – die noch nicht höchstrichterlich geklärt ist – ob diese Zahlungen auf den Mindestlohn anzurechnen sind oder ob diese zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen sind.
Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn?
Mit Sicherheit sind bereits diverse Fälle bei den Arbeitsgerichten diesbezüglich anhängig. Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 04.03.2015, Az 54 Ca 14420/14) hat sich nun diesbezüglich ebenfalls auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass eben keine Anrechung von Sonderzahlungen und auch nicht vom Urlaubsgeld auf den Mindestlohn erfolgt.
In seiner Pressemitteilung führt das Arbeitsgericht Berlin dazu aus:
Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen
Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche
Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.
Der Arbeitgeber hat hier also den Mindestlohn und die Sonderzahlungen nebst Urlaubsgeld zu zahlen.
Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg dazu ausgeht; es spricht aber einiges dafür, dass auch das LAG dies so sieht.
RA A . Martin