Arbeitsgericht Berlin: Bauherrn der „Mall of Berlin“ haftet nicht für Lohnforderungen der Arbeitnehmer eines Subunternehmers

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 03.05.2017 – Az. 14 Ca 14814/16) hat die Lohnklage eines Bauarbeiters abgewiesen, der im Jahr 2014 als Bauhelfer für einen Subunternehmer bei der Errichtung der „Mall of Berlin“ tätig war.

Der Kläger /Arbeitnehmer hatte zunächst erfolgreich seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Zahlung des Mindestlohns verklagt , allerdings nützte dies im wenig, da keine Zahlung durch den Arbeitgeber erfolgte und die Zwangsvollstreckung erfolglos blieb.

Daraufhin verklagte er den Bauherrn der „Mall of Berlin“ ebenfalls vor dem Arbeitsgericht Berlin. Er begründet dies damit, dass nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) der Bauherrn für seine Subunternehmer haften kann, so der Kläger. Eine solche Haftung besteht zumindest gegen den Generalunternehmer, welche hier aber in Insolvenz gegangen war und somit stellte sich die Frage, ob der Bauherr – als Bürge für den ausstehenden Lohn – an dessen statt haften würde.

Dem folgte das Arbeitsgericht Berlin nicht und führte in seiner Pressemitteilung Nr. 11/17 vom 03.05.2017 aus:

Bauträger im Sinne des AEntG ist danach nur derjenige, der baut, um das errichtete Gebäude gewinnbringend zu veräußern. Wer hingegen ein Bauwerk errichtet, um durch den Bau eigenen gewerblichen Zwecken (z.B. Vermietung des Gebäudes) zu dienen, ist zwar „Bauherr“, aber nicht „Bauträger“.

Rechtsanwalt Andreas Martin



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