Der Arbeitnehmer möchte den Job wechseln und daran lässt er keinen Zweifel. Dies äußert er gegenüber Kollegen und auch gegenüber dem Chef. Was kann dieser machen? Kann er hier fristlos kündigen?
Abkehrwille im bestehenden Arbeitsverhältnis
Grundsätzlich gilt:
Äußerungen des Arbeitnehmers, dass er das Arbeitsverhältnis aufgeben möchte oder „keine Lust mehr habe“, können grundsätzlich keine Kündigung rechtfertigen.
Kündigung nicht zulässig
Weder eine außerordentliche Kündigung, noch eine ordentliche Kündigung (Voraussetzung das KSchG findet Anwendung) des Arbeitgebers wären hier deshalb gerechtfertigt. Dies gilt zumindest, solange es bei bloßen Äußerungen des Arbeitnehmers bleibt und er die arbeitsvertraglichen Pflichten weiterhin ordnungsgemäß erfüllt werden (so BAG v. 22.10.1964, AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).
Wechsel zur Konkurrenz ist erlaub
Selbst der Wechsel zur Konkurrenz oder die Gründung einer eigenen Firma, die dann im Konkurrenzverhältnis stehen wird, sind möglich und zulässig (BAG v. 30.01.1963, AP Nr. 3 zu § 60 HGB; BAG v. 16.01.1975, AP Nr. 8 zu § 60 HGB), solange es sich hier bei Vorbereitungstätigkeiten handelt und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis vorliegen.
Arbeitsvertrag mit neuer Firma abschließen
Auch der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Konkurrenten (Beginn nach Ende der Tätigkeit beim alten Arbeitnehmer) ist zulässig.
Nur, wenn es zu Leistungsstörungen beim alten Arbeitgeber kommt, können u.U. Kündigungsgründe vorliegen.
Ausnahmen
Bei Mangelberufen kommt nach dem BAG ausnahmsweise eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, eine Ersatzkraft für den abkehrwilligen Arbeitnehmer kurzfristig einzustellen (so eine alte BAG-Entscheidung, Urteil vom 22.10.1964 in DB 1965, 38).
Aber!
Das (beharrliche und ernsthafte) Abwerben von Arbeitskollegen ist im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht zulässig.
RA A. Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht