Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 24. Januar 2017 – 3 Sa 244/16) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Ein 62-jähriger Arbeitnehmer arbeitet als Monteur in einem Gas- und Wasserinstallateurbetrieb.
Am 15. Februar 2016 kam es zum Streit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vater der Geschäftsführer, der früher den Betrieb geführt hatte. Als der Arbeitnehmer nach einem kurzem Wortgefecht grußlos den Raum verlies, sagte der Geschäftsführer „Kinderkram/Sind wir hier im Kindergarten?“
Am nächsten Morgen kehrte der Arbeitnehmer/ Kläger in das Büro des Geschäftsführers zurück und sagte gegenüber dem Geschäftsführer, dass dieser „gerne den Chef raushängen lasse“ und dass sich sein Vater gestern ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen habe. Auf die Worte des Arbeitnehmers: „Dann kündigt mich doch.“, erwiderte der Geschäftsführer: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.“ Daraufhin sagte der Kläger, dass die Firma dies sowieso schon sei.
Der Arbeitnehmer Kläger entschuldigte sich nicht für dessen Worte. Nach 3 Tagen kündigte der Geschäftsführer dem Arbeitnehmer/ Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich das Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitnehmer/ Kläger erhob Kündigungsschutzklage und meinte, dass seine Äußerungen durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien.
Die Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 24. Januar 2017 – 3 Sa 244/16) führte in seiner Pressemitteilung vom 4.05.2017 dazu aus:
Bei groben Beleidigungen kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters stellen keine Provokationen dar. Von besonderem Gewicht ist die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen, die eine Affekthandlung ausschließt. Einer Abmahnung bedurfte es hier gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht des Klägers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, nicht. Es war der Beklagten als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten, das über 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (30. September 2016) fortzusetzen.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht