Arbeitgeber zahlt zu spät Lohn – ab Juli 2017 muss er € 40,00 Strafe zahlen

Seit Juli 2014 gibt es den Absatz 5 des § 288  BGB. Diese Vorschrift (§ 288 BGB) wurde in Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr angepasst.

§ 288 Abs. 5 BGB – Vertragsstrafe von € 40,00 für verspätete Zahlungen

Danach hat der Gläubiger bei Entgeltforderungen, deren Schuldner kein Verbraucher ist, Anspruch auf eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro.

Anwendbarkeit der Norm ab 1.7.2016 auf alle Arbeitsverhältnisse

§ 288 Abs. 5 BGB gilt nun ab dem 01.07.2016 auch für Ansprüches des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere für Lohnzahlungansprüche, sofern die Arbeitsleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird, also ab dem Gehalt für Juli 2016. Zuvor galt diese Regelung nur diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 entstanden ist (so die Regelung des Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB). Es gab eine zweijährige Übergangsfrist (Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB), die nun abgelaufen ist. Ab Juli 2016 gilt nun die Verzugsstrafe in Höhe von € 40,00 für alle Arbeitsverhältnisse, also auch für Alt-Arbeitsverhältnisse vor Juli 2014.

Wortlaut des § 288 Abs. 5 BGB

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Sinn und Zweck der Vorschrift

Mit der Vorschrift soll der Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden und der Gläubiger (Arbeitnehmer) soll einen pauschalen Ersatz für seine Aufwendungen erhalten, die er durch den Verzug der Gegenseite tätigen muss.

Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz steht neben Verzinsungspflicht (Verzugszinsen)

Neben der obigen Vertragsstrafe, die den Aufwand des Gläubigers (Arbeitnehmers) bei verspäteter Zahlung kompensieren soll, besteht auch ein Anspruch auf Verzinsung der geschuldeten Summe, nämlich in Höhe von 5- Prozentpunkten pro Jahr über den Basiszinssatz.

Verzug des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer kann nach der obigen Vorschrift pauschal – neben den Verzugszinsen – € 40,00 für verspätete Lohnzahlung (nicht nur auf Lohnzahlung beschränkt) des Arbeitgebers verlangen, sofern sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Verzug befindet bzw. befunden hat.

Zahlt der Arbeitgeber einen fälligen Lohn nicht und liegen die Voraussetzungen für den Schuldnerverzug vor, dann befindet sich der Arbeitgeber im Verzug und muss die € 40,00 an Schadenersatz zahlen.

In dem meisten Fällen ist dies nicht schwierig festzustellen.

Verzug des Arbeitgeber mit Lohnzahlung – Beispiele

Befindet sich im Arbeitsvertrag eine Bestimmung, wonach der Lohn am 15. des Folgemonats vom Arbeitgeber zu zahlen ist, dann ist der Lohn an diesem Tag fällig. Auch ohne Mahnung – da die Leistung dem Kalender nach bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 BGB) – befindet sich der Arbeitgeber bereits am nächsten Tag im Zahlungsverzug, also am 16. des Folgemonats.

Beispiel 1 – Fälligeit zum 15. des Folgemonats:

Danach wäre der Lohn für Juli 2016, spätestens am 15. August 2016 vom Arbeitgeber zu zahlen (fällig). Zahlt er nicht, befindet er sich ab dem 16. August 2016 im Verzug und muss von daher die € 40,00 (einmalig) und die Verzugszinsen (laufend) ab diesen Tag zahlen.

Steht nichts über die Fälligkeit des Lohnes im Arbeitsvertrag und zahlt der Arbeitgeber den Lohn monatlich (wie üblich), dann ist der Lohn (§ 614 BGB) am 1. Tag des darauf folgenden Monats fällig, so dass sich der Arbeitgeber bereits am 2. Tag des darauf folgenden Monats im Zahlungsverzug befindet.

Beispiel 2: Fälligkeit im Arbeitsvertrag nicht geregelt

Danach wäre der Lohn für Juli 2016, spätestens am 1. August 2016 vom Arbeitgeber zu zahlen (fällig). Zahlt er nicht, befindet er sich ab dem 2. August 2016 im Verzug und muss von daher die € 40,00 (einmalig) und die Verzugszinsen (laufend) ab diesen Tag zahlen.

nicht vollständig gezahlter Lohn

Auch bei nicht vollständig gezahlten Lohn dürfte ein Anspruch auf Zahlung der Pauschale bestehen, wenn sich der Arbeitgeber mit dem Restlohn im Verzug befindet.

Relevanz in der Praxis

In Lohnklagen vor dem Arbeitsgericht hat man bisher nicht oft die Geltendmachung der € 40,00 an pauschalen Verzugsschaden vorgefunden, obwohl ja für „neuere Arbeitsverhältnisse“ ein solcher Anspruch bestand. Vielleicht ist ein Grund dafür, dass es in einschlägen Anwaltsformularbüchern kaum Hinweise auf die Geltendmachung der € 40,00 gab und der Betrag ohnehin recht gering ist.  Wahrscheinlich wird dies sich nun ändern, gerade in Anbetracht der geringen Zinsen. Denn z.B. bei einem Verzug mit einem Lohnzahungsanspruch in Höhe von € 2.000 brutto wären, bekäme der Arbeitnehmer für ein halbes Jahr (!) Verzug gerade einmal rund € 40,00 an Verzugszinsen (vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 wären dies € 41,47 bei 4,17 % an Verzugszinsen). Die Pauschale von € 40,00 ist von daher für den Arbeitnehmer meistens höher als die tatsächlichen Verzugszinsen und diese entsteht bereits ab dem 1. Tag des Verzuges und wohl auch beim Verzug mit Teilohnansprüchen.

Rechtsanwalt Andreas Martin



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