Ein Arbeitnehmer arbeitete mehrere Jahre im Krematorium und durchsuchte nach der Einäscherung der Verstorbenen gezielt die Asche nach Eldemetallresten, insbesondere nach Gold. Dieses verkaufte er dann später ohne davon etwas dem Arbeitgeber (Betreiber des Krematoriums war eine Anstalt öffentlichen Rechts) zu sagen.
Kündigung wegen Verkauf von Gold aus Krematorium
Dabei soll der Arbeitnehmer erhebliche Gewinner erzielt haben. Der Arbeitgeber ging hier von einem Betrag in Höhe von € 255.610,41 aus. Bei einer Wohnungsdurchsuchung beim Arbeitnehmer wurden Edelmetalle und Unterlagen über den Verkauf derselben sowie erhebliche Bargeldbeträge gefunden. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb ohne Erfolg.
Klage auf Schadenersatz
Nun nahm der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 255.610,41 in Anspruch. Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und hielt die Klage zu zulässig und begründet.
Revision zum BAG
Die Revision dagegen zum BAG (Entscheidung vom 21.8.2014, 8 AZR 655/13 ) führte zur Zurückweisung des Falles zum LAG. Das BAG sah aber ebenso grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitgebers aus € 667 BGB analog. Die Frage war hier nur – da wohl ein Betreiberwechsel stattgefunden hatte – welcher Arbeitgeber (der neue oder der alte) hier den Anspruch hat.
RA A. Martin