In Bayern haben Raucher nur noch wenig zu qualmen. Im Freien, in ausgewiesenen Räumen oder sogar an eng begrenzten Orten dürfen sie ihrem Laster noch frönen. Fast gilt der Grundsatz, dass Rauchen nur dort dort ratsam ist, wo es explizit erlaubt ist, will man Auseinandersetzungen vermeiden. Doch nicht nur in Bayern gilt strenger Nichtraucherschutz. Überall in Deutschland, wo keine Ausweichmöglichkeiten vor dem blauen Dunst bestehen, haben Raucher – zumindest theoretisch – ihre Glimmstengel stecken zu lassen.
In Betrieben besteht neben der Pflicht zur Rücksichtnahme zudem die des Arbeitgebers, im Rahmen der Fürsorge wirksame Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer zu ergreifen. Tut er das nicht, darf der Arbeitnehmer deshalb zwar nicht die Arbeit niederlegen, doch bleibt seine Aufforderung (möglichst schriftlich und unter Angabe einer Frist) zur Abhilfe erfolglos, kann aber seine Arbeitskraft zurückbehalten, ohne seine Entgeltansprüche zu verlieren. Die Rechtsgrundlage dafür liefert § 273 BGB:
§ 273 (1) BGB: Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
Dass Abmahnungen nicht nur Arbeitgeber erteilen können, wird deutlich, wenn die Aufforderung, das Rauchen am Arbeitsplatz zu unterbinden ignoriert wird, der Arbeitgeber also den gesetzlichen Schutzpflichten nicht nachkommt. Dann nämlich kann der Arbeitnehmer nach Abmahnung das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen (§ 626 BGB). Folgen hat dies nur für den Arbeitgeber, denn weder drohen dem Kündigenden dabei Schadensersatzpflichten noch etwaiger Ärger mit der Agentur für Arbeit (LSG Hessen, Az.: L 6 AL 24/05). Können Gesundheitsschäden durch das Passivrauchen am Arbeitsplatz aufgrund der schuldhaften Untätigkeit des Arbeitgebers nachgewiesen werden, hat der Erkrankte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB und § 823 BGB. Allein der Nachweis dürfte kaum möglich sein…