Äpfelschütteln gehört nicht zur Arbeit – kein Arbeitsunfall bei

Der Geschäftsführer einer mittelständischen Unternehmens verletzte sich beim Äpfelschütteln auf dem Betriebsgelände. Auf dem Betriebsgeände befanden sich Äpfelbäume, die „gepflegt“ werden mussten und der emsige Geschäftsführer schüttelte die Bäume höchstpersönlich mit einer Markenstange. Die Äpfel verkaufte er dann. Beim Äpfelschütteln verletzte er sich und erlitt einen Bänderriss an der Schulter, der operiert werden musste und bis heute Probleme macht.

Bei seiner Berufsgenossenschaft beantragt er die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die BG lehnte ab mit der Begründung, dass das Äpfelschütteln keine berufliche Tätigkeit, sondern dem Freizeitbereich zuzuordnen sei.

Dies sah der Geschäftsführer anders und klagte gegen die Entscheidung vor dem Sozialgericht. Er meinte, dass diese Tätigkeit der Pflege des Betriebsgeländes diene und von daher seiner beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sei.

Das Sozialgericht Heilbronn ( Urteil v. 04.11.2014, S 6 U 1056/14) sah dies anders und gab der BG Recht.

Das Äpfelschütteln habe nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens im Betrieb gedient und demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes. Denn ein angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden / Besuchern auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Das Abschütteln der Äpfelbäume diente also nicht der Pflge. Dass der GF die geernteten Äpfel dann privat verkauft habe, unterstreiche, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit des G. zuzuordnen sei.



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