Anwendung der Gewinnspielsatzung auf Internet-Hausgewinnspiele unzulässig

von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mehrere mit Hausgewinnspielen befasste Behörden haben bislang versucht, die eigentlich für sog. Call-in-Fernsehshows gedachte Gewinnspielsatzung auch auf Hausgewinnspiele im Internet anzuwenden. Diese vor allem von der Bezirksregierung Düsseldorf und der Regierung von Mittelfranken vertretene Auffassung bedeutete angesichts der damit verbundenen massiven Einschränkungen (insbesondere eine Begrenzung des Teilnahmebeitrags auf maximal EUR 0,50) für mehrere Projekte das vorzeitige Aus. Die Bezirksregierung Düsseldorf führt etwa derzeit auf ihrer Homepage aus: "Gemäß § 58 Abs. 4 i.V.m. § 8a des Staatsvertrages für Rundfunk- und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) ist ein Gewinnspiel im Internet u. a. dann zulässig, wenn für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wird."
Diese Ansicht der Behörden ist aufgrund eines neuen - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) so nicht mehr haltbar. Der BayVGH hat nämlich auf Initiative des Fernsehsenders 9Live mehrere Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt (Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. 7 N 09.1377). Nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es insbesondere, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien (d.h. vor allem dem Internet) hielt das Gericht für unzulässig. Die Beschränkungen der Gewinnspielsatzung gelten daher nicht für Geschicklichkeits- und andere Gewinnspiele im Internet.

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