Zulässige Anordnungen des Arbeitgebers beziehungsweise des Vorgesetzten, der durch den Arbeitgeber legitimiert wurde, Anordnungen zu erteilen, müssen befolgt werden. Weigert sich ein Arbeitnehmer beharrlich, einer Weisung nachzukommen, stellt dies eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die einen Kündigungsgrund darstellen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts einheitliche Dienstkleidung vorschreibt und zur Verfügung stellt, der Mitarbeiter sich jedoch weigert, diese zu tragen (Arbeitsgericht Cottbus, Az.: 6 Ca 1554/11).