Antrag auf Gleichstellung als Schwerbehinderter schützt nicht vor Umsetzung

Erstellt am 2. Februar 2020 von Raberlin

Umsetzung und Gleichstellungsantrag

" data-orig-size="200,200" sizes="(max-width: 200px) 100vw, 200px" aperture="aperture" />
Gleichstellung

Eine im Jobcenter beschäftigte Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkannt ist, stellte am 4. Februar 2015 einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit. Darüber informierte diese den Leiter des Jobcenters.

Umsetzung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Das Jobcenter setzte die Arbeitnehmerin im November 2015 für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und anzuhören.

Gleichstellung erfolgte rückwirkend

Mit dem Bescheid vom 21. April 2016 stellte die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitnehmerin rückwirkend zum 4. Februar 2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich.

Schwerbehindertenvertretung klagte bis zum Bundesarbeitsgericht

Die damals bei der Umsetzung nicht angehörte Schwerbehindertenvertretung machte daraufhin im Wege eines Hauptantrags und mehrerer Hilfsanträge im Wesentlichen geltend, das Jobcenter (Arbeitgeberin) hätte anhören und unterrichten müssen, auch wenn über den Antrag zum Zeitpunkt der Umsetzung noch nicht entschieden wurde.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Anträge ab

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. Mai 2018 – 23 TaBV 1699/17) hat die Anträge abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht gab Arbeitgeberin Recht

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 22. Januar 2020 – 7 ABR 18/18) ohne Erfolg.

Begründung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG führte in seiner Pressemitteilung Nr. 4/20 vom 22.1.2020 dazu aus:

Hat ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist.

Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Die Beteiligungspflicht bei Umsetzungen besteht danach nicht, wenn die Umsetzung einen behinderten Arbeitnehmer betrifft, der einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Die Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Beteiligungsrecht der Schwerbehinderten-vertretung bei der Umsetzung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Zwar wirkt die Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück. Dies begründet jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören. Das ist mit den Vorgaben des Unionsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.

Rechtsanwalt Andreas Martin / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Berlin Marzahn-Hellersdorf