Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 Abs. 1 BGB

A.§ 994 Abs. 1 BGB (notwendige Verwendungen)

Notwendige Verwendungen sind für den Erhalt der Sache, ihren normalen Betrieb und ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlich.1

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.2 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.3

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C ist gutgläubig.

Das Auto hat ein Getriebeschaden, welches C für 2000€ reparieren lässt.

Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE).

Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB:

  1. Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus)
    1. Eigentum A (+)
    2. Besitzer C (+)
    3. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+)
  2. Anspruch durchsetzbar
    1. §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB
      1. Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Verwendung)
      2. Gutgläubig und unverklagter Besitzer
      3. Notwendige Verwendungen (siehe Definition oben)
      4. Rechtsfolge: Verwendungsersatz
  3. Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwendungsersatz gem. §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB.
B.§ 996 BGB (nützliche Verwendungen)
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1 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 235; vgl. § 347 Abs. 2 BGB (Verwendungsersatzanspruch aus dem Rücktrittsrecht)
2 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
3 – Supra.


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