A.§ 994 Abs. 1 BGB (notwendige Verwendungen)
Notwendige Verwendungen sind für den Erhalt der Sache, ihren normalen Betrieb und ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlich.1
Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.2 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.3
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C ist gutgläubig.
Das Auto hat ein Getriebeschaden, welches C für 2000€ reparieren lässt.
Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE).
Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB:
- Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus)
- Eigentum A (+)
- Besitzer C (+)
- Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+)
- Anspruch durchsetzbar
- §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB
- Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Verwendung)
- Gutgläubig und unverklagter Besitzer
- Notwendige Verwendungen (siehe Definition oben)
- Rechtsfolge: Verwendungsersatz
- §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB
- Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwendungsersatz gem. §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB.
B.§ 996 BGB (nützliche Verwendungen)
Zurück zur Übersicht1 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 235; vgl. § 347 Abs. 2 BGB (Verwendungsersatzanspruch aus dem Rücktrittsrecht)
2 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
3 – Supra.