Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz bei unberechtigter GoA, §§ 677, 684 S. 2, 818 BGB

  1. Grundtatbestand
    1. Geschäftsbesorgung
    2. Fremdheit des Geschäfts
    3. Fremdgeschäftsführungswille
    4. Ohne Auftrag
  2. Aufwendungsersatz bei berechtigter unberechtigter GoA, §§ 677, 684 S. 2, 818 BGB
    1. Geschäftsführung entspricht Interesse, aber nicht dem Wille des Geschäftsherrn
  3. Rechtsfolge
    1. Anspruch auf Aufwendungsersatz

Die Vorschrift dient zum Schutz des Geschäftsherrn, denn der Geschäftsführer trägt das Risiko einer erfolglosen unberechtigten GoA.Durch den Verweis (str. ob Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis!)2 ins Bereicherungsrecht, konkret zu § 818 BGB (Umfang des Bereicherungsanspruchs), hat der Geschäftsführer die Möglichkeit sich auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB zu berufen.

I. Grundtatbestand

Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier.

II. Aufwendungsersatz bei berechtigter unberechtigter GoA, §§ 677, 684 S. 2, 818 BGB

Abgrenzung zur berechtigten GoA (§ 684 S. 1 BGB i.V.m. § 683 S. 1 BGB): die Geschäftsführung entspricht entweder nicht dem Interesse oder dem Wille des Geschäftsherrn.

(P) Interesse stimmt nicht mit wirklichem Willen überein und vice versa.

Geschäftsführung entspricht dem Interesse, aber nicht dem Willen des Geschäftsherrn: Anspruch nach § 683 S. 1 BGB (-): Wortlaut!(unberechtigte GoA!)

Geschäftsführung entspricht nicht dem Interesse, aber dem Willen des Geschäftsherrn: str! Nach der h.M. genießt der Wille Vorrang entgegen dem Wortlaut:5

  • Privatautonomie! Einschränkung lediglich bei § 679 BGB
  • Aus der Ratio des § 683 S. 1 BGB: Die Vorschrift soll den Geschäftsherrn vor Aufdrängungen schützen. Entspricht die Geschäftsführung aber nun dem Willen des Geschäftsherrn, so liegt darin gerade keine ungewollte Intervention des Geschäftsführers vor. Mit anderen Worten, der Geschäftsherr muss durch § 683 S. 1 BGB nicht geschützt werden! § 683 S. 1 BGB ist demnach teleologisch zu reduzieren. Conclusio: Eine Geschäftsführung, die zwar nicht den Interessen des Geschäftsherrn, aber dem Willen entsprechen, ist dennoch eine berechtigte GoA!

Ein guter Glaube an eine (vermeintliche) Berechtigung begründet keine berechtigte GoA.6

III. Rechtsfolge

(P) Ersatz der entstandenen Aufwendungen des Geschäftsführers oder Herausgabe der Bereicherung des Geschäftsherrn?

M1 (Aufwendungsersatzanspruch): Diese Meinung vertritt die Ansicht, dass es sich bei § 684 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Ersatz der bei dem Geschäftsführer entstanden Aufwendungen handelt, welcher seiner Höhe nach durch die Bereicherung des Geschäftsherrn (§ 818 Abs. 3 BGB) begrenzt ist.

Zur Klarstellung: Bei der berechtigten GoA kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsherr noch bereichert ist, sondern darum, was der Geschäftsführer für erforderlich halten durfte, §§ 683, 677 BGB.

M2 (Bereicherungsanspruch): Die andere Meinung vertritt die Ansicht, dass es sich bei § 684 S. 1 BGB um einen speziellen bereicherungsrechtlichen Anspruch handelt und es deswegen nur um die Herausgabe der Bereicherung beim Geschäftsherr dreht.Es kommt daher nicht auf die vom Geschäftsführer tatsächlich getätigten Aufwendungen an.Es wird lediglich untersucht, in welcher Höhe der Geschäftsherr noch bereichert ist, um die Höhe der Herausgabe der Bereicherung zu ermitteln.

Stellungnahme: § 818 Abs. 3 BGB findet bei beiden Ansicht Anwendung als Grenze der Höhe des jeweiligen Anspruchs. Bei M1 muss vorher die Höhe der Aufwendungen des Geschäftsführers geprüft werden. Pro M1: Systematik; Pro M2: Wortlaut. Urteilt man nach dem Schutzzweck, nämlich dass der Geschäftsherr vor aufgedrängten Aufwendungen geschützt werden soll, ist der Schutz durch § 818 Abs. 3 BGB ausreichend, sodass es ausreicht der M2 zu folgen.10


1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §5, Rn. 51.
2 – Supra.
3 – Supra (Fn. 1).
4 – Wandt, (Fn. 1), §5, Rn. 17.
5 – Supra.
6 – Wandt, (Fn. 1), §5, Rn. 19.
7 – Wandt, (Fn. 1), §5, Rn. 55.
8 – Supra.
9 – Supra (Fn. 7).
10 – Supra (Fn. 7).


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