Anspruch des bösgläubigen / verklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, §§ 994 Abs. 2, 677 ff. BGB

A. §§ 994 Abs. 2, 677 ff. BGB (notwendige Verwendungen)

Notwendige Verwendungen sind für den Erhalt der Sache, ihren normalen Betrieb und ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlich.1

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.2 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.3

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C ist bösgläubig.

Das Auto hat ein Getriebeschaden, welches C für 2000€ reparieren lässt.

Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE).

Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB:

  1. Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus)
    1. Eigentum A (+)
    2. Besitzer C (+)
    3. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+)
  2. Anspruch durchsetzbar
    1. §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB (-), da C unredlich (bösgläubig / verklagt)
    2. §§ 1000, 994 Abs. 2, 677 ff. BGB
      1. Vindikationslage
      2. Bösgläubiger / Verklagter Besitzer
      3. Notwendige Verwendung (siehe Definition oben)
      4. Rechtsfolge: Teilrechtsgrundverweis auf die §§ 677 ff. BGB
      5. Entsprechen dem Interesse und dem wirklichen / mutmaßlichen Wille des Eigentümers
  3. Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwendungsersatz gem. §§ 1000, 994 Abs. 2, 683 BGB.

Kein Anspruch besteht, wenn es sich bei den Kosten um gewöhnliche Erhaltungskosten für einen Zeitraum handelt, in der ihm nach den §§ 987 ff. BGB die Nutzungen verbleiben, § 994 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Es handelt sich bei § 994 Abs. 2 BGB um einen Teilrechtsgrundverweis zu den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag. Es ist deshalb ein Teilrechtsgrundverweis, da der Fremdgeschäfts- führungswille (FWG) nicht erforderlich ist. Denn ansonsten wäre § 994 Abs. 2 BGB auf den unrechtmäßigen Eigenbesitzer, den es dabei betrifft, nicht anwendbar.4

Entspricht die notwendige Verwendung nicht dem Interesse und dem wirklichen / mutmaßlichen Interesse des Eigentümers, so ist der Eigentümer zum Ersatz der Verwendungen nach Bereicherungsrecht verpflichtet, §§ 1000, 994 Abs. 2, 684 Satz 1, 812 ff. BGB.5 Der Eigentümer könnte sich demnach auf die Einrede der Entreicherung berufen, § 818 Abs. 3 BGB.

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1 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 235; vgl. § 347 Abs. 2 BGB (Verwendungsersatzanspruch aus dem Rücktrittsrecht)
2 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
3 – Supra.
4 – Schreiber, (Fn. 1), Rn. 237.
5Lorenz, (Fn. 2), (498).


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