Mit Urteil vom 06.12.12 hat das OLG München das erstinstanzliche Urteil des LG Deggendorf vom 26.09.12 (Az.: 21 O 332/12) bestätigt, mit dem einem Patienten ein Herausgabeanspruch im Hinblick auf histologische/ zytologische Präparate zugesprochen wurde.
Damit wichen die Gerichte von dem Grundsatz ab, dass Patienten lediglich die Herausgabe von Kopien der Behandlungsdokumentationen verlangen können. Begründet wird die Ausnahme damit, dass der Patient die Möglichkeit haben muss, das Behandlungsgeschehen auf ärztliche Fehler hin untersuchen zu lassen. Im Einzelfall kann es dazu erforderlich sein, originäre Teile der Dokumentation von einem Sachverständigen begutachten zu lassen, insbesondere wenn es sich- wie im Falle von Präparaten- um nicht reproduzierbare Elemente handelt.
Im Hinblick auf das Eigentumsrecht des Arztes besteht ein Herausgabeanspruch nur dann, wenn die Überlassung des Originals zur Prüfung von Schadensansprüchen unbedingt erforderlich ist. Zudem muss dem Arzt die Herausgabe zumutbar sein und eine ordnungsgemäße Rückgabe gewährleistet sein.
Last updated by Julia Unsin at 17. Januar 2013.